BENA AFS

KEIN BERUF OHNE SEIN RECHT

Vor Beginn der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, muss das entsprechende Gewerbe bei der Behörde angemeldet werden.

Der Gewerbeordnung unterliegen grundsätzlich alle nicht verbotenen Tätigkeiten, die selbstständig,
regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden. Davon aber gibt es Ausnahmen z.b. für Land- und Forstwirtschaft und freie Berufe.
Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Ferner ist zwischen freien und reglementierten Gewerben zu unterscheiden. Für die reglementierten Gewerbe sind  Befähigungsnachweise zu erbringen. Meistens ist die Befähigung durch Prüfungen (zB Meisterprüfungen bei Handwerken) oder durch bestimmte Berufsausbildungen in Kombination mit Praxiszeiten nachzuweisen.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Gewerbeausübung mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Aus der Gewerbeberechtigung ergeben sich in der Regel auch Pflichtmitgliedschaften bei der Wirtschaftskammmer und Sozialversicherungspflichten nach dem GSVG.

bena afs führt Sie gerne durch das Gewerbrecht und zeigt Ihnen die damit verbundenen Konsequenzen auf.

bena afs- Ihr Gewerberechtsberater


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