Der Härtefall-Fonds als Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige ist in aller Munde. Endlich können ab Montag, den 20. April, ab 12 Uhr die Anträge für die zweite Phase eingebracht werden. Um Sie wie gewohnt bei der Beantragung bestmöglich zu unterstützen, und Ihnen die wichtigsten und dringendsten Fragen gleich vorweg zu beantworten, haben wir Ihnen alle relevanten und aktuellen Informationen aus der Richtlinie zusammengefasst.
Wer kann in der zweiten Phase den Härtefall-Fonds beantragen?
Der Personenkreis ist im Vergleich zu Phase 1 unverändert und umfasst Unternehmer, die steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen.
Weggefallen sind die bisherigen Ober- und Untergrenzen des Einkommens, wobei immer noch ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb im Steuerbescheid ausgewiesen sein muss. Im Verlustfall ist kein Antrag möglich.
Außerdem sind Nebentätigkeiten und Pensionsbezug erlaubt, ebenso ist der Antrag bei Mehrfachversicherung möglich.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag gestellt werden?
Um einen Antrag stellen zu können, muss der Antragwerber nachweisen können, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn
- Fall 1: Die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
- Fall 2: Im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
- Fall 3: Ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.
Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:
Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
Für den Fall des massiven Umsatzeinbruchs (Fall 3) sind folgende Vergleichswerte heranzuziehen:
- Für den Betrachtungszeitraum 1 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 2 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
- Für den Betrachtungszeitraum 3 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
Was wird gefördert?
Durch den Härtefall-Fonds soll der Nettoeinkommensentgang ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass auf Basis einer automatisierten Berechnung der Einkommensunterschied zwischen dem „Covid-Monat“ und dem Nettoeinkommen laut dem letzten Steuerbescheid ermittelt wird.
Von diesem Einkommensunterschied werden 80% als Zuschuss an den Förderwerber ausbezahlt.
Da wir Ihnen hier die komplizierten Berechnungsregeln ersparen möchten, können Sie sich gerne bei Bedarf persönlich an uns wenden und wir erklären Ihnen den genauen Rechenweg.
Die maximale Gesamtförderung ist mit EUR 6.000 pro Förderungsnehmer gedeckelt, das sind EUR 2.000 pro Betrachtungszeitraum. Bereits ausbezahlte Beträge aus dem Härtefall-Fonds 1 werden abgezogen, ebenso werden Nebeneinkünfte zuschussmindernd berücksichtigt.
***Anmerkung***
Sollte Ihr Geschäftsjahr 2018 oder 2019 wesentlich erfolgreicher gewesen sein als jenes des Vorjahres, sollten Sie jedenfalls mit der Beantragung warten, bis ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das erfolgreichere Jahr vorliegt.
Der Antrag
Der Antrag ist für jeden Betrachtungszeitraum in Nachhinein zu stellen. Die Anträge können ab 20.4.2020, 12 Uhr, bis 31.12.2020 eingebracht werden.
Folgende Daten sind im Online-Formular einzugeben:
- Ihre persönliche Steuernummer
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Umsatz (Einnahmen) im Betrachtungszeitraum
- Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (z.B. aus Vermietung oder einem Dienstverhältnis)
- Ihre Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder Ihre Global Location Number (GLN) – siehe hierzu unseren Newsletter vom 17. April!
- Inländische Kontoverbindung, die auf Ihren Namen lautet
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation. Nachdem Sie den Antrag abgeschickt haben, erhalten Sie ein Mail, in welchem Sie um den Identifikationsnachweis gebeten werden.
Pflichten des Antragstellers
Sie sind verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen. Dabei ist Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren; sämtliche Unterlagen sind bis zum Ablauf von sieben Jahren aufzubewahren.
Eine Überprüfung erfolgt durch Organe oder Beauftragte der WKO; ein elektronischer Datenaustausch zwischen der WKO, dem Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt kann hierzu eingerichtet werden.
Ein Fördermißbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen gem. § 153b StGB nach sich. Dieser Tatbestand der Untreue sieht nicht nur die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Förderung vor, sondern auch eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Kontaktieren Sie uns gleich! Eine Zusammenfassung finden Sie auch als Video auf Facebook.