Nach langem Hin und Her hat sich der Gesetzgeber nun doch auf den lange diskutierten Beschäftigungsbonus geeinigt. Er kann ab 1. Juli in Anspruch genommen werden. Doch wer kommt in Genuss dieses „Zuckerls“ und was genau wird gefördert?
Wer?
Grundsätzlich kann der Bonus von allen Unternehmen – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße – beantragt werden. Einzige Voraussetzung ist der Unternehmenssitz in Österreich.
Was?
Wenn in einem Unternehmen ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird, so werden von diesem zusätzlichen Dienstnehmer 50% der bezahlten Lohnnebenkosten ersetzt.
Wie?
Das „neue Dienstverhältnis“ muss eines sein, bei dem der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin vollversichert ist (nicht geringfügig), es muss mindestens für vier Monate bestehen, es muss der Kommunalsteuerpflicht unterliegen sowie dem österreichischen Arbeitsrecht und die Person muss auch „förderungsfähig“ sein.
„Förderungsfähige Personen“ waren entweder arbeitslos gemeldet, haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen oder sind Jobwechsler. Die Voraussetzungen sind jeweils durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen.
Aber die Kernfrage dieser ganzen Thematik lautet aus unserer Sicht: Ab wann zählt so ein Arbeitsplatz eigentlich als zusätzlicher Arbeitsplatz? Um das festzustellen, hat der Gesetzgeber fünf (!) Stichtage festgelegt, welche für diese Beurteilung herangezogen werden.
Diese Stichtage sind der Tag vor dem ersten Arbeitstag des neuen Dienstnehmers sowie das jeweilige Ende der vier Vorquartale. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und fixiert. Gezählt werden alle Mitarbeiter außer Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte nach Köpfen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die einen Zuwachs dieses Referenzwertes darstellen, dieser Zuwachs muss aber zumindest eine volle Arbeitskraft (38,5 Wochenstunden) sein!
Ein Beispiel
Ein neuer Dienstnehmer soll am 1. August 2017 bei einem neuen Arbeitgeber beginnen. Das Unternehmen ermittelt nun den Stand der Mitarbeiter zu den 5 Stichtagen:
- Stichtag 07.2017 4 Beschäftigte
- Stichtag 06.2017 3 Beschäftigte
- Stichtag 03.2017 3 Beschäftigte
- Stichtag 12.2016 3 Beschäftigte
- Stichtag 09.2016 4 Beschäftigte
Der Höchstwert (4 Beschäftigte) wird als Referenzwert fixiert. Gefördert werden nur Arbeitsverhältnisse, die eine Erhöhung dieses Wertes darstellen. Da der neue Mitarbeiter der 5. Beschäftigte des Unternehmens ist und dadurch ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird, kann für diesen der Beschäftigungsbonus – wenn alle anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind – beantragt werden!
In Zahlen
Der neue Dienstnehmer bekommt ein Jahresbruttogehalt in Höhe von EUR 28.000 (EUR 2.000 pro Monat). Die monatliche bzw. jährliche Abrechnung sieht so aus:
monatlich | jährlich | |
Brutto | 2.000 | 28.000 |
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung | -362 | -5.034 |
Lohnsteuer | -155 | -2.022 |
Netto | 1.483 | 20.944 |
Förderbare Lohnnebenkosten (rund 30,5%) | 610 | 8.540 |
Dienstgebergesamtkosten | 2.610 | 36.540 |
Die gesamten Lohnnebenkosten werden mit 50% gefördert, wodurch der Unternehmer EUR 4.270 einmal jährlich über Antrag erstattet bekommt.
Für wachsende Unternehmen ist dieser Bonus bestimmt eine tolle Sache!
Wann?
Der Antrag ist binnen 30 Kalendertagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen.
Mein Team und ich unterstützen Sie jederzeit gerne bei der Antragstellung und stehen Ihnen wie gewohnt auch sonst für alle Fragen gerne zur Verfügung!