SVA Nachzahlungsschock

Nie mehr SVA Nachzahlungsschock!

Bei Neugründern liegt der Fokus am Beginn der Geschäftstätigkeit – völlig zu Recht – auf der Geschäftsidee selbst: Wie positioniere ich mein Produkt? Wer ist meine Zielgruppe? Wie erreiche ich diese und wie kann ich mein Produkt an meine Kunden verkaufen? Dies sind die Fragen der Stunde und am Anfang auch ganz bestimmt die wichtigsten! Eine wichtige Rolle im Leben eines Unternehmers spielen jedoch auch die administrativen Themen. Wie viel von meinem selbst verdienten Geld kann ich tatsächlich ausgeben und wieviel muss ich mir für später fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (SVA) zur Seite legen?

In den Medien wird oft nur von den Steuern gesprochen, von Steuerbelastung und Steuerreformen. Wer sich jedoch die persönliche Abgabenbelastung genauer ansieht, stellt schnell fest, dass die Sozialversicherung mit über 27% wesentlich höher ist als die Einkommensteuer – denn um 27% Einkommensteuer zu bezahlen, müsste man schon fast EUR 45.000 im Jahr verdienen.

Wie funktioniert also das System?

Der Beginn der Selbstständigkeit ist der SVA binnen eines Monats zu melden, woraufhin mit dem nächsten Quartal die vorläufigen Beiträge vorgeschrieben werden.

In den ersten 3 Kalenderjahren werden diese Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Im Jahr 2017 beträgt diese jährlich EUR 8.682,24 in der Pensionsversicherung und EUR 5.108,40 in der Krankenversicherung. Auf Basis dieser Werte ergibt sich eine monatliche Zahlung für Kranken- und Pensionsversicherung von EUR 182,26.

Aber Achtung – es handelt sich hierbei nur um vorläufige Beiträge!

Sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, werden die endgültigen Sozialversicherungsbeiträge von der SVA ermittelt und vorgeschrieben. Es werden die tatsächlichen Gewinne mit der Mindestbeitragsgrundlage verglichen und ist der Gewinn höher, so kommt es zu einer Nachzahlung in Höhe der Differenz.

Die gute Nachricht – es gibt auch eine Deckelung! Die maximale Beitragsgrundlage – die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage – beträgt EUR 69.720 pro Jahr. Wer supererfolgreich ist und mehr verdient, zahlt für jeden Euro, der diesen Betrag übersteigt, keine Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Tipp: Um bei der Nachbemessung hohe Nachzahlungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin, bereits im laufenden Jahr die voraussichtliche Beitragsgrundlage zu ermitteln und ab dem ersten Jahr bereits höhere Beiträge zu leisten – so gibt es im dritten Jahr kein böses Erwachen!

Alternativ dazu – von jedem Umsatz Steuern und Sozialversicherungen auf das „Steuersparbuch“ schaufeln, um auf die hoffentlich hohen Nachzahlungen vorbereitet zu sein – denn wer viel nachzahlt, war auch erfolgreich!

Die Erfahrung hat gezeigt – weniger, zeitnah und in „kleinen Dosen“ an die Behörden zu zahlen, tut weniger weh als „der große Nachzahlungsschock“.

Das bena afs Team steht Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Planung und Lösung dieser wichtigen Fragestellungen zur Verfügung, damit Sie sich wieder den Kernfragen Ihres Unternehmens widmen können!