Was der Steuer-Frühling bringt

Bleiben Sie auch im Frühling in Steuer-Angelegenheiten up-to-date. Alle wichtigen Infos finden Sie, wie immer, in unserem Steuer-Blog. Wir halten unsere Klienten stets auf dem Laufenden und garantieren so erstklssige Beratung in allen Bereichen rund um die Themen Steuern und Unternehmen. Bei komplexeren steuerlichen Fragen nehmen wir uns auch gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches für Sie Zeit. Damit der Frühling nicht nur besseres Wetter bringt, sondern auch mehr Geld im Börserl lässt.

 

So holen Sie sich Ihr Steuer-Geld vom Finanzamt zurück

Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die allesentscheidende Frage: Bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise Einkünfte aus Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für welche die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 bis Ende September 2017 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2016 in Betracht.

Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

 

Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2016 im Überblick:

Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni (erstmalig zum 30.6.2017) keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (also erstmalig für 2016) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres (erstmalig also bis 31.12.2018) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.

Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses

In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn

  • Sie hatten 2016 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 – € 58,40/ Monat/ Kind)
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
  1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
  2. Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.
Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetragOhne Pendlerpauschalemit PendlerpauschalePensionisten
% von SVmax% von SVmax% von SVmax% von SVmax
—-€ 494*)50%€ 40050%€ 50050%€ 110

*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

Welche Positionen und Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

 

Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden sind (begrenzt mit Einschleifregelung).

Hinweis für 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen an das Finanzamt zu melden und werden bei der Veranlagung 2017 automatisch berücksichtigt.

 

Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit dies der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2016 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Telefonkosten,etc.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gibt es seit heuer ein eigenes Formular L1ab. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

  • Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katstrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes (ohne Selbstbehalt)

 

Mit Selbstbehalt (bis zu 12% der Einkünfte) abzugsfähig sind:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten;
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime;
  • Begräbniskosten (bis € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2016 also bis 31.12.2023).  Auf Verlangen des Finanzamtes müssen Sie vorgelegt werden.

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Einreichen der Steuererklärung 2016

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 (Pflichtveranlagung) ist heuer Dienstag, der 2.5.2017 (für Online-Erklärungen der 30.6.2017). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2016 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2018 beziehungsweise 30.4.2018, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen beziehungsweise –Guthaben ab dem 1.10.2017 Anspruchszinsen zu bezahlen sind beziehungsweise gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2017. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

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Kinderbetreuungsgeld neu ab 1.3.2017

Für Geburten nach dem 28.2.2017 kommt es zu einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldes mit noch mehr Flexibilität für die frisch gebackenen Eltern. Es besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen: das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) und das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Die Entscheidung für ein System ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, bindet auch den zweiten Elternteil und kann nur binnen 14 Tagen gewechselt werden.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer kann zwischen 365 Tagen bis zu 851 Tagen (28 Mo­naten) für einen Elternteil oder zwischen 456 Tagen (15 Monate) bis zu 1.063 Tagen (35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile beantragt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante €14,53 täglich. Bei annähernd gleicher Aufteilung zwischen den Eltern gebührt ein Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung von insgesamt € 1.000. Jedem Elternteil sind 20% der Gesamtdauer unübertragbar vorbehalten, das sind in der kürzesten Variante 91 Tage, welche der Kinderbetreuung gewidmet werden.

Ein Zuverdienst von bis zu € 16.200 jährlich bzw. bis zu 60 % der Letzteinkünfte ist möglich.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist primär konzipiert für Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Sie erhalten in dieser Zeit einen Einkommensersatz von 80% der Letzteinkünfte, max. € 66 täglich (das sind rund € 2.000 p.M.). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kommt  längstens für 365 Tage an einen Elternteil  oder für 426 Tage (14 Monate) an beide Eltern zur Auszahlung, wobei jedem Elternteil 61 Tage der Anspruchsdauer unübertragbar vorbehalten sind.

Die Zuverdienstgrenze im einkommensabhängigen System beträgt € 6.800 (ab 2017) jährlich.

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E-Mobilitätspaket fördert ab 1.3.2017 Elektrofahrzeuge

Um den Umstieg auf die E-Mobilität zu fördern setzen Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure finanzielle Anreize in einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. im Zeitraum 1.3.2017 bis 31.1.2018, womit der Ankauf ab 1.1.2017 von Elektrofahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen gefördert werden.

FahrzeugtypPrivatpersonUnternehmen
Elektroantrieb *)€ 4.000€ 3.000
Plug-In-Hybrid€ 1.500€ 1.500
E-Motorrad   € 375
E-Mopeds   € 200
E-Leichtfahrzeug (bis 350kg)€ 1.000
E-Kleinbus, leichtes E-Nutzfahrzeugbis zu € 20.000

*) der Bruttolistenpreis darf höchstens € 50.000 betragen

Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen wird mit bis zu € 10.000 gefördert. Im privaten Bereich wird der Kauf einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit € 200 unterstützt.

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Deregulierungsgesetz

Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende – für die Praxis wichtige – Neuregelungen eingeführt:

Pflichtveranlagung

  • Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte Stammeinlage in Höhe von € 10.000, worauf lediglich € 5.000 bar einzuzahlen sind.
  • Eine GmbH kann dann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll.
  • Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von € 500 vereinbart werden.
  • Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
  • Die Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf keiner beglaubigten Form, sondern sie hat in geeigneter elektronischer Form stattzufinden.
  • Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Details regeln.
  • Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.

Bareinzahlung auf Treuhandkonto beim Notar: Ab dem 1.7.2017 ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.

Honorarermäßigung von Notaren beim GmbH-Gründung: Ein Notar kann auch ab 1.7.2017 an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands in Höhe von € 500. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.

Gebührenbefreiung: Eine weitere Neuerung, die auch mit 1.7.2017 in Kraft tritt, betrifft die Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG. Künftig kann das Formular nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.

Entfall der Auflagepflicht von Arbeitnehmerschutzvorschriften

Die derzeit noch geltende Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, entfällt ab 1.7.2017. Demnach werden unter anderem § 24 ArbeitszeitG, § 23 ArbeitsruheG, § 9 Krankenanstalten-ArbeitszeitG, § 17 MutterschutzG und § 60 GleichbehandlungsG ersatzlos aufgehoben.

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Splitter

Die neuen  Richtwerte für Mieten ab 1.4.2017

Nachdem die gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Richtwerte zum 1.4.2016 im Vorjahr um ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde, gibt es seit 1.4.2017 nun doch wieder neue Richtwerte. Die letzte Erhöhung der Richtwerte fand mit 1.4.2014 statt, daher berücksichtigt die nunmehrige Neufestsetzung die Inflation der letzten drei Jahre. Die Richtwerte wurden durch Kundmachung des BMJ wie folgt neu festgesetzt:

WienBgldKärntenStmkSbgTirolVbg
5,585,725,096,537,706,057,716,818,57

 

Die neuen Richtwerte sind zwar mit 1.4.2017 in Kraft getreten, den Mietern kann der neue Richtwert aber erst ab dem 1.5.2017 vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung der erhöhten Richtwertmiete hat schriftlich, frühestens ab dem 1.4.2017 und so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Erhöhungsbegehren des Vermieters dem Mieter mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, zukommt. Ein vor dem 1.4.2017 abgesendetes Erhöhungsbegehren entfaltet keine Erhöhungswirkung des Mietzinses.

Änderung des Flugabgabegesetzes

Wie den Medien ohnedies vielfach zu entnehmen war, wird ab 1.1.2018 die Flugabgabe halbiert. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu entnehmen, dass mit der Absenkung der Flugabgabe den veränderten Rahmenbedingung im innereuropäischen Wettbewerb entsprochen werden und die Standortattraktivität erhöht werden soll. Die internationale Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien soll damit auch langfristig abgesichert werden.

VwGH: Kosten einer Due Diligence sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

Entgegen der Rechtsansicht des BFG hat der VwGH entschieden, dass die Kosten einer Due Diligence-Prüfung steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen (auch wenn diese noch nicht unumstößlich ist). Wurde daher wie im vorliegenden Fall in einem „Letter of Intent“ die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence-Prüfung bereits der (zunächst beabsichtigten und sodann auch tatsächlich realisierten) Anschaffung der Beteiligung und sind zu aktivieren.

VfGH hebt den  Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf

Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags gem. § 30 Abs. 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den – ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehobenen – Inflationsabschlag aufgekommen. Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs. 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt. Die Aufhebung erfolgte ohne Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.

VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei der gründungsprivilegierten GmbH

Der VfGH sieht auch anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes keine Verfassungswidrigkeit. Auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts einzuwenden. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von GmbH’s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.

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Wichtige Termine

1.4.2017

Seit 1.4.2017 muss Ihre elektronische Registrierkasse mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die einen Manipulationsschutz garantiert. Wenn Sie den Manipulationsschutz noch nicht installieren konnten, diesen aber nachweislich bereits vor Miete März bestellt haben, und die Registrierkasse ansonsten allen Anforderungen entspricht, bleiben Sie weiterhin straffrei.

Wer bislang noch keiner Registrierkassenpflicht unterlag, hat nach Eintritt der Verpflichtung für die Inbetriebnahme nach dem 1.4.2017 nur maximal eine Woche Zeit.

30.6.2017

Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2017 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2016 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2017 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2016.